BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Innenentwicklung fokussieren

Ansätze des Bodenrechts

 (Merlin Michaelis)

Um bestehende Innenentwicklungspotenziale zu nutzen, ist es unverzichtbar, dass Grundstückseigentümer*innen mitwirken. Wenn die Kommune nicht über die entsprechenden Flächen entscheiden kann, sind ihr oft die Hände gebunden, sobald sie die Innenentwicklung vorantreiben will. Um trotzdem Flächen im Innenbereich mobilisieren zu können, stellt das Bodenrecht Instrumente zur Verfügung, von denen im Folgenden einige vorgestellt werden.

Vorkaufsrecht (§§ 24 und 25 BauGB)

Kommunen steht in gewissen Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Das heißt, dass sie noch eingreifen kann, nachdem ein Grundstück verkauft werden soll. Die Kommune kann dann die Fläche zu den Kaufbedingungen, die vorher mit dem*der Interessent*in ausgemacht wurden, erwerben. So kann die Gemeinde selbstständig darüber entscheiden, wie und in welchem Umfang die Fläche genutzt werden soll. Das kann helfen, beschlossene Flächensparziele effizienter umzusetzen.

Baugebot (§ 176 BauGB)

Die Gemeinde kann – mit angemessener Frist – Eigentümer*innen dazu verpflichten, ein Grundstück zu bebauen, wenn ein gültiger Bebauungsplan vorliegt (siehe S. 59). Darüber hinaus kann das Baugebot Eigentümer*innen auch dazu verpflichten, bereits bestehende Gebäude an die Vorgaben des Bebauungsplans anzupassen. Allerdings muss die Umsetzung des Baugebotes für die*den Eigentümer*in finanziell zumutbar sein. Die Durchsetzung eines Baugebotes ist vor allem sinnvoll, wenn die Kommune Flächen im Innenbereich mobilisieren möchte. Allerdings werden die sogenannten städtebaulichen Gebote (§§ 176-179 BauGB) in der Praxis noch wenig genutzt.

Ausweisung von städtebaulichen Entwicklungsgebieten (§§ 165 ff. BauGB)

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Kommune, direkt auf ein Grundstück zuzugreifen, wenn Eigentümer*innen nicht aktiv werden, schwierig. Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen machen es möglich, dass Gemeinden über die Verfügbarkeit von nicht oder wenig genutzten Flächen entscheiden, indem sie die Eigentümer*in enteignen. Diese sogenannte transitorische Enteignung – also die Enteignung zugunsten der Gemeinde zur Erfüllung ihrer städtebaulichen Aufgaben – sollte aber lediglich als letzter Schritt erfolgen, wenn alle anderen Möglichkeiten versagen. Auf kleine Brachflächen und Baulücken im Bestand findet das städtebauliche Entwicklungsrecht keine Anwendung. Das führt dazu, dass Entwicklungspotenziale ungenutzt bleiben. Für die Zukunft wäre es sinnvoll, ein solches Entwicklungsrecht auch für kleinteilige Flächen zur (Re-)Aktivierung einzuführen.

Weitere Informationen zum

Allgemeinen und besonderen Vorkaufsrecht finden Sie z. B. auf der Homepage von Minilex:
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Baugebot finden Sie z. B. auf der Homepage von Minilex:
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Ausweisen von städtebaulichen Entwicklungsgebieten finden Sie z. B. auf der Homepage von Minilex:
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