Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für den Knickschutz ist das Bundesnaturschutzgesetz § 30 BNatSchG vom 1. März 2010 und das Landesnaturschutzgesetz § 21, Abs. 4 und 5 vom 27. Mai 2016. Danach sind Zerstörungen oder sonstige erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Knicks verboten.

Einzelheiten zur Knickpflege wurden 2016 im § 21 Abs. 4 und 5 Landesnaturschutzgesetz neu geregelt. Damit gelten folgende Regeln: 

  1. Es ist zulässig, Knicks in Abständen von etwa 10 bis 15 Jahren zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Februars auf den Stock zu setzen (zu knicken).
  2. Überhälter (Knickbäume) dürfen nur im Zusammenhang mit dem "Auf dem Stock setzen" gefällt werden. Dies gilt bis zu einem Stammumfang von zwei Metern (gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden), sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt.
  3. Dies gilt jedoch nicht für Bäume, die auf Grundlage der Biotopverordnung neu gepflanzt worden sind, nach einer Baumschutzsatzung geschützt sind oder für landschaftsbestimmende oder ortsprägende Bäume.
  4. Die Knickgehölze dürfen frühestens drei Jahre nach dem letzten "auf den Stock setzen" seitlich eingekürzt (aufgeputzt) werden und danach in einem zeitlichen Abstand von mindestens drei Jahren. Dies ist nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum letzten Februartag erlaubt.
  5. Aufgeputzt werden darf nur senkrecht in einer Entfernung von einem Meter vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von vier Metern.
  6. Die ackerbauliche Nutzung, sowie Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, Düngern, etc. ist bei Knicks an Äckern in einem 50 Zentimeter breiten Streifen, ausgehend vom Wallfuß, nicht erlaubt. Ebenso ist die Bepflanzung mit nicht-einheimischen Arten verboten.

Nach den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz (2017) muss weiterhin beachtet werden: 

  1. Das sog. maschinelle Knicken mit Großgeräten (Knickscheren) muss so erfolgen, dass keine Stock- oder Wurzelab-, auf- und anrisse entstehen.
  2. Knicks sollen nicht großflächig auf den Stock gesetzt werden.
  3. Die Knickwallflanken dürfen ab dem 15. November bis zum letzten Tag des Februars gemäht werden.
  4. Der seitliche Rückschnitt sollte möglichst im Zeitraum 1. Januar bis zum letzten Tag des Februars erfolgen.

Aus Sicht des Naturschutz ist darüber hinausgehend zu fordern, 

  1. dass der Saumstreifen auf einen Meter Breite erhöht wird,
  2. dass Überhälter im Abstand von 30 bis 50 m stehen bleiben,
  3. dass die Empfehlung, Knicks nicht großflächig abzuholzen, verpflichtend gemacht wird und vor allem
  4. dass die Einhaltung der Schutzbestimmungen durch die zuständigen Naturschutzbehörden schärfer kontrolliert und Verstöße geahndet werden. 

Indirekten Schutz genießen Knicks zusammen mit weiteren naturnahen Landschaftselementen durch die sog. Cross Compliance-Bestimmungen (CC) der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1782/2003). Danach ist Landwirten, die gegen die Knickschutzbestimmungen der Biotopschutzverordnung verstoßen, die flächenbezogene Agrarförderung zu kürzen.

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