Rattengift mit Blutgerinnungs-hemmenden Wirkstoffen, die sogenannten Antikoagulanzien, erfordern eine genaue Abwägung der Risiken für das Ökosystem und das Tierwohl.
Beim Ausbringen von Rattengift-Ködern besteht immer die Gefahr, dass Menschen, Haustiere oder Wildtiere wie Mäuse, Mauswiesel und Eulen oder Greifvögel, die diese Tiere fressen, damit in Berührung kommen. Zudem kann das Rattengift bei unsachgemäßer Ausbringung in Gewässer gelangen. Es ist auch für Wasserorganismen giftig und baut sich in der Natur nur sehr langsam ab.
Deshalb darf seit dem 26. April 2026 Rattengift mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden. Restbestände dürfen Privatleute nur noch bis zum 22. Oktober 2026 aufbrauchen, und seit dem 1. Juli 2026 legen nur noch geschulte Kammerjäger mit Sachkunde solche Köder aus (§ 15c GefStoffV).
Langwieriger Gifttod
Antikoagulanzien wirken über die Hemmung der Blutgerinnung. Nach der Aufnahme in den Organismus führen sie zu inneren Blutungen. Die Blutungen führen in Abhängigkeit vom eingesetzten Wirkstoff bei Ratten mit einer Zeitverzögerung von 48 Stunden bis 7 Tagen zum Tod durch Verbluten. Die Zeitverzögerung sorgt dafür, dass Ratten trotz ihres vorsichtigen Verhaltens bei der Nahrungssuche keinen direkten Zusammenhang zwischen den Ködern und dem Tod von vorkostenden Artgenossen herstellen können und damit auch keine Köderscheu entwickeln.
Im Detail
In der Wissenschaft sind Ratten gute Gehilfen. Rund 500.000 Tiere pro Jahr werden für Versuche herangezogen.
Wild lebende Ratten in der Nähe von Häusern oder Tierställen sind jedoch nicht willkommen. Sie können zum Beispiel Salmonellen oder andere Krankheiten übertragen.
Auch in manchen Naturgebieten müssen Ratten getötet werden, weil sie als Allesfresser die Eier und Jungtiere seltener Vögel, die auf dem Boden brüten (zum Beispiel Kiebitz, Rotschenkel, Seeschwalben) fressen. Es wurden sogar schon Ratten in Fledermaushöhlen beobachtet, die dort die Tiere dezimieren.
Ratten sind äußerst anpassungsfähig und können unter günstigen Bedingungen mehrmals im Jahr bis zu 20 Junge bekommen.
Deshalb kann eine Rattenbekämpfung mit Gift in Einzelfällen notwendig sein, muss aber sorgfältig abgewogen werden.
Grundsätzlich ist es verboten, Tiere ohne wichtigen Grund zu töten. Für fast alle wild lebenden Säugetiere gilt außerdem der Artenschutz nach Bundesartenschutzverortung (BArtSchV). Für die Arten Wanderratte (Rattus norvegicus) und Hausratte (Rattus rattus) gibt es eine Ausnahme vom Artenschutz, weil sie als mögliche Krankheitsüberträger gelten. Ohne diese Ausnahmeregelung wäre jede Bekämpfungsmaßnahme grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Auch bei Mäusen sind es nur spezielle Arten, die von der Schutzregelung ausgenommen sind. So ist es beispielsweise verboten, ohne Genehmigung gegen Wald- oder Spitzmäuse vorzugehen.
Seit dem 26. April 2026 darf Rattengift mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden. Restbestände dürfen Privatleute nur noch bis zum 22. Oktober 2026 aufbrauchen, und seit dem 1. Juli 2026 dürfen nur noch geschulte Kammerjäger mit Sachkunde solche Köder ausbringen (§ 15c GefStoffV).
Seit dem 01. September 2013 gilt die neue Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Seit 2003 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Bericht, in dem Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten aufgeführt sind.
Das Umweltbundesamt setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass die EU-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG zum nachhaltigen Einsatz von Pestiziden auch auf Biozide ausgeweitet wird.
Im Handel sind zugelassene Biozid-Produkte an der Zulassungsnummer, die mit „DE-20 […]“ beginnt und das Jahr der Zulassung enthält, zu erkennen. Eine Übersicht über die bisher in Deutschland zugelassenen Biozid-Produkte findet man auf der Webseite der BAuA.
Sekundärvergiftungen anderer Wildtiere
Von Vergiftungen durch Rattengift können auch Greifvögel oder Wiesel betroffen sein, die eine mit Rattengift belastete Ratte fressen. Dann spricht man von Sekundärvergiftungen.
Vorbeugen statt Gifteinsatz
In einem intakten biologischen Umfeld werden Schädlingspopulationen durch Jäger wie Wiesel, Mäusebussard, Turmfalke und Schleiereule reguliert. Diese Jäger können wir unterstützen:
- Ansitze in ausgeräumten Landschaften aufstellen
- Nisthilfen an geeigneten Stellen schaffen (z.B. in alten Scheunen)
Ein Nagetier wird erst zum „Schädling“, wenn es bei seiner Suche nach Futter in der Nähe von Menschen fündig wird. Dagegen lässt sich vorsorgen:
- Lebensmittel, Tierfutter, Biomüll, Kompost und Vogelfutterstellen möglichst unzugänglich aufstellen oder regelmäßig reinigen
- Spalten oder Löcher, die als Zugänge zu Innenbereichen von Gebäuden dienen können, möglichst verschließen
- Unterschlupf- und Klettermöglichkeiten in der Nähe des Hauses minimieren
Erhebliche Umweltrisiken
Dass die Wirkstoffe der Rattengifte ökologisch problematisch sind, zeigt sich schon in den Zulassungsverfahren. Laut der dort erfolgten Bewertung, geht von Antikoagulanzien ein hohes Risiko für Nicht-Zielorganismen und die Umwelt aus. Eigentlich ist das eine Bewertung, die eine Zulassung zur Verwendung als Biozid durch die EU verhindern würde. In Deutschland erfolgt die konsequente Bewertung aller biozid-wirksamen Stoffe in Bezug auf die von ihnen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt erst seit einer EU-Entscheidung von 2003. Im Rahmen dieser Bewertung wurden für Rattengifte mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen erhebliche Umweltrisiken und Risiken der Resistenzentwicklung festgestellt.
Die Zulassungen dieser Wirkstoffe erfolgen daher mit dem Verweis auf den Mangel an einer wirksamen Alternative und der Unabdingbarkeit einer wirksamen Nagetierbekämpfung für den Infektionsschutz. Diese Bewertung begründet auch die Kürzungen der Zulassungszeiträume von 10 Jahren auf 5 Jahre. Die Zulassung ist an weitere strenge Auflagen wie die Einhaltung der „Allgemeine Kriterien einer guten fachlichen Anwendung von Fraßködern bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien (kurz: GfA)“ gekoppelt.
Seit dem 26. April 2026 darf Rattengift mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen (Antikoagulanzien) nicht mehr an Privatpersonen verkauft werden. Restbestände dürfen Privatleute nur noch bis zum 22. Oktober 2026 aufbrauchen, und seit dem 1. Juli 2026 legen nur noch geschulte Kammerjäger mit Sachkunde solche Köder aus (§ 15c GefStoffV).
Rattengift-Wirkstoffe sind in der Gruppe der sogenannten PBT-Stoffe. Darunter werden Gifte verstanden, die in der Umwelt nur sehr schlecht abgebaut werden und sich daher auch in Lebewesen anreichern können. Sie sind als potentiell persistent (P), bioakkumulierend (B) und toxisch (T) (PBT) eingestuft.
Ältere Produkte die zur Bekämpfung von Ratten und Mäusen bis etwa 1950 verkauft wurden, dürfen heute nicht mehr verwendet werden und müssen als Sondermüll entsorgt werden.